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SSV-Satzung (neu)Vorläufige Fassung vom 24.04.2008
SATZUNG
des Spiel- und Sportverein Erkrath 1919 e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins 1. Gemäß Beschluß in der Jahreshauptversammlung vom 15. September 1945 wurde der Spiel- und Sportverein Erkrath 1919 e.V. aus den früheren Sportvereinen in Erkrath gegründet. Der Verein setzt die Tradition des früheren Ballspielvereins 1919 Erkrath fort. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Erkrath und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mettmann eingetragen unter der Nr. 0398
3. Seine Farben sind rot-weiß.
4. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Juli eines Jahres und endet am 30. Juni des Folgejahres.
§ 2 a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Förderung des Sports. b) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall des Ausscheidens oder der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins. Es darf auch keine Person durch Verwal-tungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. c) Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich unabhängig. d) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder Abteilungen gründen oder auflösen .
e) Tätigkeiten im Dienste des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses vergütet werden. ( Ehrenamtspauschale ). Hierüber ist der Mitgliederversammlung jährlich zu berichten.
§ 3
Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Fußballverbandes Niederrhein e.V.; Kartei-Nr. 1/33, Fussball-verband Niederrhein - Vereinskenn-Nr. 1201005 LSB-NRW.
§ 4
Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern Passives Mitglied kann auch eine juristische Person sein.
c) Die Ehrenmitgliedschaft kann Mitgliedern verliehen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben; sie wird auf Beschluß des Vorstandes verliehen. Ein solcher Beschluss muss mit 3/4 (alternativ: 2/3) Stimmenmehrheit in der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern bestätigt werden. Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet Beiträge oder Umlagen zu entrichten. Das Nähere regelt eine von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu beschließende Ehrungsordnung. Diese ist Anlage der Satzung
§ 5
a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. b)Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Abgabe einer schriftlichen Eintrittserklärung. Neben dem Beitrag wird eine in der Beitragsordnung festgelegte Aufnahmegebühr erhoben. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem sie beantragt wird. Das Nähere regelt eine auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung. Diese ist Anlage der Satzung. c) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnah-meantrages erfolgt schriftlich. Sie muß nicht begründet sein. Gegen die ablehnende Entscheidung kann binnen zehn Tagen Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Der Einspruch ist schriftlich zu begründen. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, so ist dieser durch den Vorstand innerhalb von 10 Tagen an den Beirat zur Entscheidung weiterzuleiten. Die Entscheidung des Beirates ist endgültig. (bisher nur für den Ausschluß geregelt )
d) Mit der Eintrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied, die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verband selbst angehört, anzuerkennen und zu achten.
§ 6 a) Die Mitgliedschaft endet durch:
Bereits gezahlte Beiträge werden - mit Ausnahme des Todesfalles - nicht erstattet. b) Die Austrittserklärung hat durch eingeschriebenem Brief an die Geschäftsstelle zu erfolgen. Die Kündigung ist nur zum 30. Juni oder 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist möglich. Es gilt das Datum des Poststempels. c) Ausschlussgründe sind:
1.) Verstoß gegen die Satzung oder Ordnungen Der Ausschluss erfolgt zu 1.) und 2.) durch Beschluss des Vorstands bzw. zu 3.) durch Streichung aus der Mitgliederliste nach zweimaliger erfolgloser Mahnung durch den Vorstand. d) Dem vom Vorstand nach Abs. c, 1. oder 2. Ausgeschlossenen steht innerhalb von 10 Tagen das Recht des Einspruchs beim Vorstand zu. Der Einspruch ist schriftlich zu begründen. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, so ist dieser durch den Vorstand innerhalb von 10 Tagen an den Beirat zur Entscheidung weiterzuleiten. Die Entscheidung des Beirates ist endgültig.
e) Im Falle eines Austritts oder Ausschlusses endet die Beitragspflicht mit dem Ende des Monats, in dem der Austritt wirksam wird oder der Ausschluss erfolgt. Für sonstige Verpflichtungen dem Verein gegenüber, die bis zum Zeitpunkt seines Austritts oder Aus-schlusses aus dem Verein bestehen, bleibt das Mitglied haftbar. Das ausgeschiedene Mitglied hat die in seiner Obhut befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
§ 7
a) Jedes Mitglied hat unter Beachtung der Satzung gleiche Rechte und Pflichten. c) Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Beitrag halbjährlich oder jährlich im Voraus zum 01. Januar und/oder zum 01. Juli eines Jahres und grundsätzlich per Bankeinzugsverfahren zu entrichten. d) Die Ermäßigung des Beitrages kann vom Vorstand nur bei Vorliegen besonderer Gründe und nur befristet bewilligt werden. Die Erhebung oder Änderung der Beiträge kann in einer ordentlichen Mitgliederversammlung durch Änderung der Beitragsordnung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
§ 8
Organe des Vereins sind:
§ 9 a)Im dritten Quartal eines jeden Kalenderjahres findet die Jahreshauptversammlung statt, die vom Vorstand einberufen wird. Jahreshauptversammlungen und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens 14 Tage vorher durch schriftliche Einladung und unter Angabe der Tagesordnung an die zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds einzuberufen.
b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert; sie müssen einberufen werden, wenn der zehnte Teil aller Mitglieder solche in einer von ihnen unterzeichneten, an den Vorstand gerichteten Eingabe mit Darlegung des Zweckes und der Gründe beantragen.
c) Anträge, die auf Versammlungen behandelt werden sollen, sind mindestens 8 Tage vor dem vorgesehenen Termin dem Vorstand schriftlich einzureichen. d) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. e) Der Vorstand bereitet die Versammlung vor und legt die Tagesordnung fest. f) Mit Ausnahme von Satzungsänderungen, zu deren Annahme eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich ist, entscheiden die Versammlungen bei Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern im Einzelfall keine andere Mehrheit festgelegt ist. Auf Antrag eines Mitgliedes muss die Wahl geheim durchgeführt werden. g) Alle Mitgliedversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit von seinem/ r Stellvertreter/in oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Bei der Wahl des Versammlungsleiters in ein Vorstandsamt bestimmt die Versammlung für die Dauer des Wahlgangs einen Ersatzvers-Sammlungsleiter. h) Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. i) Die Mitgliederversammlung beschließt u.a. über folgende Angelegenheiten: ia) Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung ib) Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes sowie des Kassenberichtes ic) Genehmigung des Berichts des Kassenprüfers id) Entlastung des Vorstandes ie) Wahl der in § 10a bis d aufgeführten Vorstandsmitglieder if) Wahl von zwei Kassenprüfer/innen und deren Stellvertreter/innen ig) Festsetzung des Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge
jh) Bestätigung des Beschlusses des Vorstandes über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
ii) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
ij) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge und sonstige vom Vorstand auf
ik) die Bildung und Auflösung von Abteilungen j) Jedes Mitglied hat eine, nicht übertragbare Stimme. Sonstige Personen sind ohne ausdrückliche Einladung des Vorstands nicht zur Mitgliederversammlung zugelassen. k) In Funktionen des Vereins und seiner Abteilung/en können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. l) Die Mitgliederversammlung kann im Bedarfsfall die Erhebung eines Sonderbeitrages mit einfacher Mehrheit beschließen. m) Ein Antrag ist angenommen , wenn er die einfache Stimmen-mehrheit erhält. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrags. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
n) Bei Neu- oder Ergänzungswahlen ist der/die/jenige gewählt, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung festgestellt hat,, gelten als nicht abgegeben. Stehen mehrere Kandidat/inn/en für ein Amt zur Wahl und hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden statt, die die meisten Stimmen auf sich vereint haben. Gewählt ist der/die/jenige, der/die in der Stichwahl die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
§ 10 Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus
Seine Sitzungen sind grundsätzlich nichtöffentlich. b) Der geschäftsführende Vorstand besteht nach § 26 BGB aus der/m 1. Vorsitzenden, der/m 1. Geschäftsführer/in und der/m 1. Kassierer/in. Mindestens zwei dieser Vorstandsmit-glieder vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. c) Der Vorstand hat das Recht, zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse einzusetzen, denen auch nicht in einem Organ des Vereins tätige Vereinsmitglieder angehören können sowie weitere Personen zur Sitzung des Vorstands einzuladen. d) Der Vorstand wird durch eine Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Auch nicht anwesende Mitglieder können zur Wahl vorgeschlagen und gewählt werden, wenn für die Annahme der Wahl eine schriftliche Einverständniserklärung gegeben ist. e) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes ist eine Nachwahl durch eine unverzüglich einzuberufende Mitgliederversammlung erforderlich. f) Beim Ausscheiden eines sonstigen Vorstandsmitgliedes erfolgt die Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann bis zu diesem Zeitpunkt eine kommissarische Vertretung bestellen.
g) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 11 a) Der Vorstand übernimmt die Verwaltung, Leitung und die Repräsentation des Vereins. Er besorgt alle dem Ziel und Zweck des Vereins dienenden Geschäfte. Er muss in Versamm-lungen Rechenschaft geben und Vorschläge der Mitglieder entgegennehmen, sowie deren Mehrheitsbeschlüsse zur Ausführung bringen, solange diese sich mit seiner persönlichen Haftung vereinbaren lassen. b) Der/Die 1. Vorsitzende - im Verhinderungsfall sein/ihr/e Vertreter/in bzw. ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands führt den Vorsitz bei Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie beruft den Vorstand ein. c) Den/Der Geschäftsführer/in ( bisher: Schriftführern ) obliegt die Führung des Schriftwechsels, abgesehen von routinemäßigen Angelegenheiten, nach Weisung des/r 1. Vorsitzenden oder in Durchführung von Vorstandsbeschlüssen. Der/die 1. oder 2. Geschäftsführer/in ( bisher: Schriftführer ) erstellt die Sitzungsprotokolle der Vorstandssitzung. e) Der/Die 1. Kassierer/in führt mit Unterstützung des/r 2. Kassierers/in die Kasse des Vereins. Er/Sie erstattet dem Vorstand zu Beginn des Quartals und den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung einen Kassenbericht. Alle Zahlungs-belege müssen vom/n dem/der1. Vorsitzenden oder sein/ihr/em Stellvertreter gegengezeichnet sein. f) Der Fußballobmann ist zuständig für die Betreuung der Senioren-mannschaften ( außer Altherren-Mannschaften ) und wird vom Vorstand bestimmt.
§ 12 a) Die Jugendabteilung des SSV Erkrath 1919 e.V. ist eine rechtlich unselb-ständige Abteilung. Sie führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zustehenden Mittel. Maßgebend ist diese Satzung und die Vereinsjugendordnung. Sie kann sich eine Abteilungsordnung geben. b) Die Vereinsjugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung. Sie ist vom Vereins-jugendtag zu beschliessen und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen . Das Weitere regelt die Vereinsjugendordnung.
§ 13 a) Die gewählten Kassenprüfer/innen haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte mindestens einmal jährlich oder öfter zu überprüfen. Sie dürfen nur in zwei Amtsperioden ohne Unterbrechung tätig sein und auch dem Vorstand in den beiden Jahren vor ihrer Wahl nicht angehört haben.
b) Die Kassenprüfer/innen sind verpflichtet, in der auf die Prüfung folgenden Mitgliederver-sammlung einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen zu geben. Der Bericht muß das Datum und den Ort der Prüfung und die durchgeführten Prüfhandlungen enthalten. Außerdem sind im Bericht die zur Prüfung verwendeten Unterlagen aufzulisten und das Prüfungsergebnis darzulegen. ( streichen, da in der Abgabenordnung detailliert geregelt ! )
§ 14
Der Beirat besteht aus max. fünf Personen. Er wird von der Mit-gliederversammlung gewählt und benennt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n. Er ist für die in den §§ 5, Abs. c und 6, Abs. c, genannten Punkte zuständig und wird nach schriftlicher Information des Vorstan-des tätig. Der Vorsitzende des Vereins nimmt mit beratender Stim-me an den Sitzungen teil.
Alt: Ältestenrat: Mitglieder sollen das 60. Lebensjahr vollendet haben oder mind. 40 Jahre Mitglied des Vereins sein.
§ 15 a) Alle gewählten Vertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. b) Nachweisbare Auslagen im Interesse des Vereins werden ersetzt.
§ 16 a) Der Verein kann nur auf Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-versammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist das Einvernehmen von mindestens 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. b) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es evtl. eingezahlte Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von Mitgliedern evtl. geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Sportamt der Stadt Erkrath, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, dem Sport dienende Zwecke zu verwenden hat.
§ 17
Alle in dieser Satzung nicht behandelten Rechte und Pflichten regeln sich nach den Bestim-mungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Durch die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen der vorstehenden Satzung wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
§ 18
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung außer Kraft.
Erkrath, im ( November 1991 ) ..........2008
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